Sind Einkünfte aus der Verhinderungspflege für Ersatzpflegepersonen steuerpflichtig?
Grundlegendes vorab
Wieviel wird bezahlt?
Und wann muss nun was versteuert werden?
ABER eine „sittliche und moralische Pflicht“ hat.
Es geht noch mehr
- Nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind „Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden“ – so der Wortlaut im Gesetz.
=> Ergo: es kann auch MEHR als nur die Verhinderungspflege steuerfrei gezahlt werden, wenn die Vorgaben des §3 Nr. 36 EStG (Angehörige bis zum steuerlich! 3. Grad oder „sittliche Pflicht“) erfüllt sind. - Ist die Ersatzpflegekraft zwar Angehöriger oder in „sittlicher Pflicht“ aber die für die Pflegeleistung bezahlte Summe liegt höher als das Pflegegeld pro Jahr, das der Pflegebedürftige gemäß Pflegegrad erhält, wird alles, was darüber hinausgeht, steuerpflichtig! Es handelt sich also um einen Freibetrag für den Pflegenden.
Ein Beispiel, das häufig vorkommt
Der/die Pflegebedürftige lebt einem/r PartnerIn zusammen, hat aber weder eine eingetragene Lebensgemeinschaft noch ist verlobt (=> die beiden sind also KEINE Angehörigen). Da der/die informell pflegende PartnerIn in einer „sittlichen Pflicht“ steht, kann er/sie eine Summe bis zur Höhe des an den/die Pflegebedürftige/n gezahlten Pflegegeldes laut Pflegegrad steuerfrei für die Pflegeleistungen erhalten („Freibetrag“) . Alles was darüber hinaus geht, wird steuerpflichtig (§3 EStG).
Da die Pflegeperson (also PartnerIn) aber in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur max. das 1,5-fache des Pflegegeldes als jährlicher Anspruch aus der Verhinderungspflege anerkannt.
Noch ein paar wichtige Tipps
- Der gezahlte Stundensatz ist prinzipiell frei wählbar
- Unterschied beachten: Verhinderungspflege „stundenweise“ (weniger als 8 Std. – wird NICHT auf Pflegegeld angerechnet) versus „tageweise“ (ab 8 Std. – wird auf Pflegegeld angerechnet) => da nicht die Dauer der Verhinderungspflege relevant ist sondern die Dauer der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson sollte diese also idealerweise nicht mehr als 7:59 Std. verhindert sein…
- Liste führen mit Einsatzzeiten, damit die Kasse nicht z.B. aufeinanderfolgende Tage als „tageweise Verhinderungspflege“ zusammenrechnet (Datum, Uhrzeit von-bis, wer hat gepflegt)
- Es ist NICHT verpflichtend, einen Grund für die Verhinderungspflege anzugeben (wird aber trotzdem oft abgefragt). Also einfach z.B. „Diverse“ reinschreiben
- Ggfs. Belege sammeln für Auslagen der Pflegeperson wie z.B. Fahrtkosten (Zug-/Bustickets) oder Lohnausfall
- Übrigens: für Sozialleistungen gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren! Verhinderungspflege kann also auch für die letzten Jahre noch in aller Ruhe rückwirkend beantragt werden.
- Verhinderungspflege muss NICHT monatlich und auch nicht im Voraus beantragt werden, aber der Pflegebedürftige muss die Pflegeleistung der Verhinderungspflege (und Kurzzeitpflege) im jeweiligen Kalenderjahr in Anspruch nehmen und damit bei der Zahlung ggfs. in Vorleistung gehen. Die Geldleistung (also die Rückerstattung als Verhinderungspflege der Pflegekasse) kann innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren beantragt werden.
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